Der Besteller haftet für Schäden durch unsachgemässe Behandlung, wie beispielsweise:
Schäden, die durch das Herumschieben der Mulden mit Baumaschinen entstehen, insbesondere durch Bagger oder Radlader.
Schäden, die durch Verbrennen von Materialien in Mulden oder in deren unmittelbarer Nähe entstehen.
Farbschäden, verursacht durch ätzende oder säurehaltige Materialien.
Der Besteller haftet für Schäden, die aufgrund ungenügender Baustellenordnung oder ungenügender Zufahrt entstehen, wie beispielsweise:
Schäden, die durch ungenügende Baustellenzufahrten auf Privatgrundstücke oder innerhalb von Baustellen an Mauern, Hauswänden, Hecken, Gartenzäunen oder Autos entstehen.
Schäden an Bau- oder Signalisationsmaterial.
Bei engen Baustellenzufahrten ist der Besteller verpflichtet, den Fahrer rechtzeitig und korrekt einzuweisen und wo nötig eine Hilfsperson zu stellen.
Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Tragfähigkeit des Untergrundes für den Einsatz von Roll-und WELAKI-Mulden ausreicht; auch ist er verpflichtet, den Untergrund mit geeigneten Massnahmen (z.B. Brettunterlage) zu schützen. Der Besteller haftet für Belags- oder Bordsteinschäden infolge Muldenabsetz- oder Aufnahmearbeiten.
Das Signalisieren und Beleuchten der Mulde ist Sache des Bestellers; ebenso das Einholen von Bewilligungen bei Stationierung auf öffentlichem Grund, soweit dies nötig ist. Das Uberfüllen oder Uberladen der Mulden ist nach Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verboten. Für sämtliche Folgen haftet der Veranlasser.
Der Kunde ist verpflichtet, den Inhalt der Mulde wahrheitsgetreu anzugeben. Sollte sich bei einer Kontrolle herausstellen, dass der Inhalt nicht den Angaben entspricht, haftet der Auftraggeber auch für sämtliche Zusatzkosten wie eventueller Wiederauflad und Zufuhr in eine dafür bestimmte Deponie.
Folgende Materialien gelten als Sonderabfälle und müssen separat entsorgt werden (Abfuhr und Entsorgungspreise nach Absprache):
Fleischabfälle, Kadaver usw.
Batterien, elektronische Geräte wie Computer, Bildschirme und Fernsehgeräte, Leuchtstoffröhren.
Flüssige Farb- und Lackreste, Bitumen, Lösungs- und Reinigungsmittel, Säuren, Laugen, Betonzusatzmittel, Klebstoffe, Ole, Fette.
Kläranlagenrückstände, Russ und Schlacke aus Industrieheizungen.
Mit der Erteilung eines Auftrages anerkennt der Kunde unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Lieferscheine sind sofort zu kontrollieren. Reklamationen müssen bis Ende Monat angebracht werden, sonst gelten sie als vom Kunden anerkannte Grundlage für die Rechnungsstellung. Rechnungskorrekturen oder Einwände müssen innert 20 Tagen gemeldet werden, ansonsten gelten sie als anerkannt.
Zahlungskonditionen: 30 Tage netto, Verzugszins 6%. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, insofern nichts anderes gekennzeichnet ist. Diese beträgt 7.7% und wird auf alle Transportpreise und Entsorqungskosten erhoben. Bestellungen von Privatpersonen müssen beim Abholen der Mulde bar bezahlt werden. Die LSVA ist in den Transportkosten inbegriffen. Gerichtsstand ist in jedem Fall Affoltern am Albis.
Diese allgemeinen Bedingungen treten ab dem 01.01.2022 in Kraft und ersetzen alle vorherigen Bedingungen.